Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Bau- und anderen Maschinen, Baugeräten und deren Teile

1. Allgemeines


1.1. Diese Bedingungen haben Gültigkeit für alle Geschäfte im vorstehenden Sinn zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Sie besitzen keine Gültigkeit, wenn vom Auftragnehmer entsandte Fachkräfte in eigener Verantwortung solche Arbeiten durchführen.


1.2. Mit der Übergabe des Reparaturauftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen als erteilt.



2. Zustandekommen des Vertrages


2.1. Die Auftragserteilung durch den Kunden erfolgt durch das Ausfüllen und Unterschreiben eines Reparaturauftrags. Im Reparaturauftrag wird die Bezeichnung des Reparaturgegenstands sowie die gewünschte Arbeit vermerkt.


2.2. Groeger Bauaufzüge und Hebetechnik GmbH erstellt auf Wunsch für den Kunden eine Kopie des Reparaturauftrages, der den Erhalt des Gerätes bestätigt.


2.3. Der Kunde kann auch eine dritte vertretungsberechtigte Person zur Abgabe des Reparaturgegenstands beauftragen.



3. Kostenvoranschlag


3.1. Mündliche erklärte Kostenvoranschläge bezeichnen nur die ungefähre Höhe der Kosten und sind daher für den Auftraggeber nicht verbindlich.


3.2. Schriftliche Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.


3.3. Wenn sich bei Inangriffnahme oder bei Durchführung des Auftrages zusätzliche Arbeiten oder Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig erweist, können die Kosten des Kostenvoranschlags überschreiten.


3.4. Überschreiten die Kosten mehr als 20%, ist der Auftraggeber darüber zu informieren und dessen Einverständnis einzuholen. Sollte der Auftraggeber binnen 3 Tage, nachdem er benachrichtigt worden ist, schriftlich widersprechen, kann der Auftraggeber von dem Auftrag zurücktreten. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, sowie einen entsprechenden Gewinnanteil zu bezahlen.


3.5. Für einen Kostenvoranschlag muss das Gerät zerlegt werden. Sollte die Reparatur nicht ausgeführt werden, wird das Gerät zerlegt in diesem Zustand zurückgegeben.



4. Rechnungslegung und Zahlungen


4.1. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz der Bundesbank berechnet (§ 288 Abs. 2 BGB Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden).


4.2. Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tage nach Rechnungsdatum erfolgen.


4.3. Der Auftragnehmer kann Vorauszahlungen verlangen. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung etwaiger vom Auftragnehmer bestrittenen Gegenansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen.



5. Ablieferung


5.1. Reparaturfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Verbindlich sind diese für den Auftragnehmer nur, wenn er sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat. Wird ein Auftrag erweitert s. Punkt 2, verlängert sich die Frist dementsprechend für die Ablieferung.


5.2. Ist die Reparaturfrist im Sinn des Abs. 1 nicht eingehalten worden, gerät der Auftragnehmer erst in Verzug, wenn ihn der Auftraggeber schriftlich gemahnt und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Wird diese Frist vom Auftragnehmer nicht eingehalten, so hat er dem Auftraggeber den unmittelbaren Schaden zu ersetzen.


5.3. Im Fall nicht vorauszusehender betrieblicher Behinderungen, z.B. Arbeitseinstellungen, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffenheitsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferungs- oder Ablieferungstermine entsprechend, wenn nicht der Auftragnehmer sich veranlasst sieht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. RVO. Für die Kosten gilt Abs. 3 Ziffer 5 unserer Bedingungen entsprechend.



6. Abnahme


6.1. Die Fertigstellung einer Arbeit hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Ist der Auftraggeber benachrichtigt, geht die Gefahr auf ihn über. Er hat den Vertragsgegenstand binnen 3 Tagen abzunehmen. Soll er dem Auftraggeber zugeschickt werden, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.


6.2. Ist die Arbeit nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist diese Beanstandung nicht fristgemäß erfolgt, gilt der Vertragsgegenstand als ordnungsgemäß abgenommen.


6.3. Bei Abnahmeverzug gemäß Abs. 6 Ziffer 1 ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Vertragsgegenstand in diesem Fall an einem dritten Ort zu lagern.


6.4. Wird das Gerät nach Fertigstellung nicht innerhalb von 14 Tagen abgeholt, sind wir berechtigt eine Standmiete in Höhe von 15,00 € netto pro angefangenen Tag zu verlangen. Wenn nach Übermittlung des Kostenvoranschlages oder der Mitteilung der Fertigstellung 6 Monate vergehen, ohne dass sich der Kunde meldet, wird das Gerät auf Kosten des Kunden verschrottet.



7. Ansprüche an den Auftraggeber


7.1. Das Eigentumsrecht an den eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt bis zur restlosen Bezahlung beim Auftragnehmer.


7.2. Der Auftragnehmer kann an dem Vertragsgegenstand ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, bis die Zahlung gemäß Abs. 4 geleistet ist und auch Zahlungen für frühere Leistungen und Arbeiten des Auftragsnehmers erfolgt sind. Ist der Vertragsgegenstand dem Auftraggeber bereits ausgehändigt, ohne dass die Gegenleistung erbracht ist, gilt ein vertragliches Pfandrecht zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer als vereinbart, dass den Auftragnehmer berechtigt, bei Verzug des Auftraggebers, den Vertragsgegenstand wieder an sich zu nehmen.


7.3. Dem Auftragnehmer steht an dem Vertragsgegenstand ein Pfandrecht zu. Macht der Auftragnehmer von seinem Recht Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer Benachrichtigung durch Einschreibebrief an die letzte bekannte Anschrift des Auftraggebers.


7.4. Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des reparierten Gerätes oder der Maschine ist, den Anspruch auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen hiermit unwiderruflich, für den Auftraggeber zu erfüllen, eine Verpflichtung, anstelle des Auftragsgebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht.


7.5. Zur Sicherung aller aus der Lieferung von Zubehör, Ersatzteilen und Aggregaten sowie Baumaschinen, Baugeräten und deren Teilen, ferner aus Leistungen im Zusammenhang mit Reparaturaufträgen entstandenen Forderungen, haften bis zum völligen Ausgleich sämtlicher beim Auftragnehmer geführter Kosten, die zusammen eine Rechnung bilden, die Vorbehaltungsgegenstände aus allen früheren Geschäften zwischen den Vertragspartnern, soweit der Zeitwert des Sicherungsgutes die Forderungen nicht um mehr als 25% übersteigt.



8. Gewährleistung


8.1. Versteckte Mängel müssen innerhalb einer Woche nach Inbetriebnahme detailliert schriftlich gerügt werden. Eine Mängelrüge ist ausgeschlossen, wenn sie später als 2 Wochen nach Rechnungsdatum erfolgt.


8.2. Die Gewährleistung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Verpflichtung, den Mangel nach Wahl des Auftragnehmers in seinen Arbeitsräumen oder am Standort des Gerätes oder auf andere Weise (z.B. Rückgewähr der Vergütung, Minderung o.ä.) zu beseitigen.


8.3. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die mit dem Mangel behafteten Gegenstände vom Auftraggeber nicht innerhalb einer Woche nach Feststellung des Mangels dem Auftragnehmer kostenfrei zugestellt worden sind.


8.4. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die vom Mangel betroffenen Teile ohne Genehmigung des Auftragnehmers inzwischen vom Auftraggeber oder einer anderen Werkstatt geändert, instandgesetzt oder Teile selbst beschafft worden sind; ferner wenn auf Wunsch des Auftraggebers Teilarbeiten im Rahmen eines Auftrages durch Dritte ausgeführt wurden. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.


8.5. Für nicht selbst hergestellte Teile und Fremdleistungen beschränkt sich die Gewähr des Auftragnehmers auf die Abtretung der ihm gegen seinen Lieferanten wegen etwaiger Mängel zustehenden Ansprüchen.



9. Haftung


9.1. Ergeben sich vor, während oder nach der Bearbeitung des Vertragsgegenstandes gelegentlich von Untersuchungen, Erprobungen und anderer Vorgänge Schäden, haftet der Auftragnehmer nur für ihm nachgewiesene grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer dem Grund und der Höhe nach entsprechend den Bedingungen und dem Betrag einer abgeschlossenen oder abzuschließenden Haftpflichtversicherung. Wurde keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so beschränkt sich die Haftung auf den Betrag des Entgelts für die Reparatur des Schadens.


9.2. Soweit der Auftragnehmer für Beschädigung, Untersuchung oder Verlust des Vertragsgegenstandes haftet, beschränken sich die Ansprüche des Auftraggebers daraus, auf Instandsetzung oder falls dies unmöglich ist oder mit zu hohen Kosten verbunden wäre, als Vergütung des Zeitwerts.


9.3. Wird der Auftragsgegenstand beim Auftragnehmer durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte bedient oder sonst wie betätigt oder bewegt und werden dabei Personen verletzt oder Sachen des Auftragnehmers oder Dritter beschädigt, haftet der Auftraggeber dafür. Ebenso haftet er für Schäden und Folgeschäden, die durch Verschweigen von Mängeln verursacht werden.


9.4. Die vom Auftraggeber zur Instandsetzung übergebenen Auftragsgegenstände sind durch den Auftragnehmer ausdrücklich nicht gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. versichert. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, derartige Risiken zu versichern bzw. zu decken.


9.5. Für Arbeitnehmer des Auftraggebers, die im Werk des Auftragnehmers bei der Durchführung der Reparaturarbeiten tätig sind, gelten die einschlägigen Bestimmungen der RVO.



10. Schadenersatz


Über diese Bestimmungen hinaus werden keine Schäden gleich welcher Art und gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden, vom Auftragnehmer ersetzt.



11. Erfüllungsort, Gerichtsstand


11.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Erfüllungsort für Leistungen sowie für Zahlungen Fredersdorf-Vogelsdorf.


11.2. Gerichtsstand ist Strausberg. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt. In jedem Fall können wir den Käufer auch an seinem Sitz verklagen.


11.3. Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Käufer im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern.



12. Salvatorische Klausel


Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der fehlerhaften Bestimmung tritt eine wirksame Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen Zweck der fehlerhaften Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: 21.10.2022

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen

1. Allgemeines 


1.1. Für die Vermietung von Baumaschinen und Geräten der Groeger Bauaufzüge + Hebetechnik GmbH gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen.

Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt. Mit Abschluss des ersten Vertrages unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen beiden Parteien an.


1.2. Die Folgen von Unstimmigkeiten, welche sich bei mündlichen oder telefonisch erteilten Aufträgen ergeben können, hat der Mieter zu vertreten.


1.3. Individuelle Vereinbarungen (z.B. Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen) erfordern zwingend die Textform (z.B. e-Mail) in Form eines Vertrages oder alternativ die schriftliche Bestätigung durch Groeger Bauaufzüge + Hebetechnik GmbH.



2. Angebot / Vertragsschluss


2.1. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vom Vermieter erklärt wurde.


2.2. Der Vertragsschluss kommt erst durch eine Auftragsbestätigung (oder Miet-Lieferschein) von Groeger Bauaufzüge + Hebetechnik GmbH oder durch die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter zustande.


2.3. Das jeweilige Angebot bzw. der jeweilige Auftrag enthält keine Reparaturkosten. Sollte eine Reparatur nach der Miete notwendig sein, wird diese gesondert an den Mieter berechnet.



3. Übergabe / Rückgabe des Mietgerätes / Mängel


3.1 Die Groeger Bauaufzüge + Hebetechnik GmbH verpflichtet sich, dem Mieter ein verkehrssicheres und betriebsfähiges Mietgerät bereitzuhalten oder zum Versand 

zu bringen.


3.2. Sollte das vereinbarte Gerät für die Miete nicht mietfähig sein, ist Groeger Bauaufzüge + Hebetechnik GmbH dazu berechtigt, ein funktionelles gleichwertiges Mietgerät dem Mieter zu überlassen.


3.3. Der Mieter ist dazu verpflichtet den einwandfreien Zustand des Gerätes und das dazugehörige Zubehör im Übergabeprotokoll zu Bestätigen.


3.4. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung der Groeger Bauaufzüge + Hebetechnik GmbH anzuzeigen. Der Mieter hat der Groeger Bauaufzüge + Hebetechnik GmbH Gelegenheit zu geben, die von Groeger Bauaufzüge + Hebetechnik GmbH zu vertretenden Mängel zu beseitigen.


3.5. Die Rückgabe des Mietgegenstandes erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, am Servicestützpunkt bei Groeger Bauaufzüge + Hebetechnik, Industriestraße 5, 15370 Fredersdorf-Vogelsdorf.



4. Miete


4.1. Die Mietzeit ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. der Auftragsbestätigung. Eine vom Mieter beabsichtigte, von der Vereinbarung abweichende Verlängerung der Mietzeit ist der Groeger Bauaufzüge + Hebetechnik GmbH rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Mietzeit mitzuteilen.


4.2. Der Mietzins wird für die Zeit der vereinbarten Miete berechnet. Wird die Mietsache nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, erfolgt die Berechnung des Mietzinses bis zum Zeitpunkt der Rückgabe. Der Mietzins ist zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.


4.3. Der Berechnung des Mietzinses liegt eine Schicht von bis zu acht Stunden an Arbeitstagen (Mo.-Fr.) zugrunde. Eine längere arbeitstägliche Nutzung, sowie die Nutzung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Groeger Bauaufzüge + Hebetechnik GmbH gestattet.


4.4. Der Mieter sorgt dafür, dass das Gerät nur für seine Bestimmung gemäß genutzt wird und die Bedienung des Gerätes nur durch geeignete, erfahrene Fachkräfte entsprechend der VBG 14/VBG 35 erfolgt.


4.5. Das Mietgerät ist gegen Diebstahl sowie Witterungseinflüsse vom Mieter zu schützen.


4.6. Alle Maschinen sind über eine Maschinenbruchversicherung abgesichert. Die Selbstbeteiligung bei einem Diebstahl oder bei Beschädigung des Gerätes beträgt 1.500,00 € die der Mieter zu tragen hat. Der Vermieter behält sich vor, die Selbstbeteiligung anzupassen.


4.7. Eine Weitervermietung der Mietsache an Dritte ist nur mit Zustimmung der Groeger Bauaufzüge + Hebetechnik GmbH zulässig. Unabhängig vom Vorliegen einer Zustimmung tritt der Mieter sämtliche Forderungen aus einer Weitervermietung gegenüber Dritten an die Groeger Bauaufzüge + Hebetechnik GmbH ab.



5. Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen


5.1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.


5.2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den jeweiligen Rechnungsbetrag verfügen können, das heißt, wenn die Überweisung auf unserem Konto gutgeschrieben ist.


5.3. Groeger Bauaufzüge + Hebetechnik GmbH akzeptiert Zahlungen in bar, per girocard (ehemals ec-Karte), SEPA-Firmenlastschrift und per Überweisung. Sollte eine Kaution vor Beginn der Miete hinterlegt worden sein, werden nach Ablauf der Miete etwaig offene Forderungen mit der Kaution verrechnet.


5.4. Soweit nicht anders vereinbart ist die Miete und die voraussichtlichen Nebenkosten der Miete sofort fällig und im Voraus zu zahlen.

 

5.5. Sollten weitere Nebenkosten entstanden sein - was erst nach Kontrolle der Miete ersichtlich wird - darf Groeger Bauaufzüge + Hebetechnik GmbH diese nach Ablauf der Mietzeit gesondert berechnen.


5.6. Alle Preisangaben netto zzgl. der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 


5.7. Groeger Bauaufzüge + Hebetechnik GmbH ist berechtigt die Rechnungslegung an die DV Deutsche Verrechnungsstelle GmbH zu übergeben. 


6. Zahlungsverzug, Verzugszinsen


6.1. Sofern die Forderung nicht bestritten wird, kann eine Berücksichtigung der Daten über diese nicht bezahlte Forderung unter den weiteren Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG-neu durch die Auskunftei Creditreform Boniversum bei der Ermittlung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Zahlungsfähig- und Zahlungswilligkeit erfolgen.

Den Gesetzeswortlaut des § 31 Abs. 2 BDSG-neu finden Sie hier: www.boniversum.de/eu-dsgvo/


6.2. Hat der Mieter offene Verbindlichkeiten gegenüber Groeger Bauaufzüge + Hebetechnik GmbH nicht fristgerecht beglichen, ist der Vermieter berechtigt den Mietvertrag zu kündigen und das Mietgerät herauszuverlangen. Für den Mieter besteht kein Zurückbehaltungsrecht.


6.3. Des Weiteren darf Groeger Bauaufzüge + Hebetechnik GmbH sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückhalten.


6.4. Im Falle eines Zahlungsverzugs ist Groeger Bauaufzüge + Hebetechnik GmbH berechtigt, dem Mieter Mahngebühren und Verzugszinsen zu berechnen. Die Verzugszinsen werden in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz der Bundesbank berechnet (§ 288 Abs. 2 BGB Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden).



7. Pflichten des Mieters in besonderen Fällen


7.1. Der Einsatz des Mietgegenstandes ist nur innerhalb Deutschlands gestattet.


7.2. Die Benutzung des Mietobjektes durch Dritte ist dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Mieter hat vor Nutzung des Mietobjektes durch Dritte das schriftliche Einverständnis des Vermieters einzuholen. Der Vertragspartner (Mieter) hat Dritte in dem Maße und Umfang über die Mietbedingungen zu informieren, wie er selbst durch den Vermieter informiert wurde. In jedem Fall haftet der Mieter bei Nutzung des Mietobjektes durch Dritte für sämtliche Schäden sowie bei Diebstahl.


7.3. Bei einem Verstoß gegen die o.g. Pflichten ist der Mieter für die daraus entstehenden Schäden des Vermieters ersatzpflichtig.



8. Verlust des Mietgerätes / Mietgegenstandes


8.1. Ein Verlust oder Beschädigung des Mietgegenstandes ist unverzüglich der Groeger Bauaufzüge + Hebetechnik GmbH zu melden und eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.


8.2. Bei Diebstahl des Mietgegenstandes hat der Mieter die Selbstbeteiligung der Maschinenbruchversicherung an Groeger Bauaufzüge + Hebetechnik GmbH zu leisten. Dabei variiert die Höhe der Selbstbeteiligung zwischen 1.500 € und 3.500 €, da diese sich nach dem jeweiligen Mietgegenstand richtet.



9. Erfüllungsort, Gerichtsstand


9.1. Erfüllungsort für Leistungen, sofern nichts anderes vereinbart, sowie für Zahlungen ist Fredersdorf-Vogelsdorf.


9.2. Gerichtsstand ist Strausberg. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt. In jedem Fall können wir den Käufer auch an seinem Sitz verklagen.


9.3. Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Käufer im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern. 



10. Salvatorische Klausel


Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der fehlerhaften Bestimmung tritt eine wirksame Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen Zweck der fehler- haften Bestimmung am nächsten kommt. 



Stand: 21.10.2022

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